VBE aktuell 07/16: Altersteilzeit verlängert/entfristet
Die Bedingungen für die ATZ haben sich nicht geändert. So kann sie frühestens mit dem Schuljahresbeginn nach der Vollendung des 60. Lebensjahres begonnen werden. Die zu leistende Stundenzahl liegt bei 65 % der durchschnittlichen Stundenzahl der letzten 5 Jahre, zuzüglich der Altersermäßigung. Aus dieser durchschnittlichen Stundenzahl ergeben sich die Besoldung, die bei 80 % der Nettobezüge liegt, und die Ruhegehaltsfähigkeit, die ebenfalls bei 80 % liegt.
Da die zu leistende Stundenzahl recht hoch ist, ergibt sich durch die ATZ kaum noch ein finanzieller Vorteil. Wer durch ihre Inanspruchnahme Versorgungsabschläge vermeiden oder vermindern will, braucht nach Berechnungen des VBE durchaus 30 Jahre, bis die Einkommensverluste während der ATZ durch die höhere Pension wieder ausgeglichen sind.
Die ATZ ist also nur bedingt zu empfehlen, aber sie könnte eine Überlegung für diejenigen sein, die gerne vor der Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Dienst ausscheiden möchten. In diesem Fall ist sie eine Alternative zum Sabbat-jahr, besonders für Schulleitungen, denen ein Sabbatjahr nicht immer bewilligt wird.
Der VBE wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, dass die Altersteilzeit wieder für tarifbeschäftigten Lehrkräfte möglich sein wird.